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Patientinnen oder Patienten haben das Recht auf eine sorgfältige und respektvolle Behandlung und Betreuung. Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, Patienten über Untersuchungen und Behandlungsmöglichkeiten zu informieren. Patienten dürfen die eigenen Krankenunterlagen jederzeit einsehen. Das Personal ist an die Schweigepflicht gebunden. Die Privatklinik Meiringen erteilt Dritten nur mit Ihrer Einwilligung Auskunft über Ihren Gesundheitszustand. Grundlage bildet das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern vom 2. Dezember 1984. Download
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